Opferfonds
Schadensausgleich
Gemeinnützige Arbeitsleistungen
Im Rahmen der Resozialisierung bietet der Opferfond des Vereins eine weitere Möglichkeit, Täter zur Wiedergutmachung gegenüber ihren Opfern zu verpflichten. Durch gemeinnützige Arbeitsleistungen entsteht ein finanzieller Ausgleichsfonds, der direkt dem Opfer zugutekommt.
Die Bewährungshelfer des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz im Landgerichtsbezirk Duisburg haben die Möglichkeit, im laufenden Strafverfahren bei entsprechenden Verfehlungen anzuregen, eine Arbeitsauflage anzuordnen, die mit einem finanziellen Ausgleichsbetrag zugunsten des Opfers verbunden ist. Dieses Instrument verbindet gemeinnütziges Engagement der Täter mit einem konkreten, messbaren Beitrag zur Wiedergutmachung und stellt damit einen wichtigen Baustein im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs dar.
Im Rahmen dieser Maßnahme erbringen die Täter nachgewiesene gemeinnützige Arbeitsstunden, deren Gegenwert anschließend dem Opfer der Straftat als Schadensausgleich zur Verfügung gestellt werden kann. Die zu leistenden Arbeitsstunden sind auf eine Obergrenze von 60 Stunden begrenzt. Jede geleistete Arbeitsstunde wird derzeit mit einem Betrag von 10,– € bewertet, sodass pro Täter und Verfahren ein maximaler Ausgleichsbetrag von 600,– € erreicht werden kann.
Die Auszahlung des entsprechenden Betrages an das Opfer erfolgt ausschließlich durch den Verein zur Förderung der Bewährungshilfe – und zwar erst nach Bestätigung der tatsächlich abgeleisteten Stundenzahl durch die jeweilige Einsatzstelle. Eine vorzeitige oder pauschale Auszahlung ist nicht vorgesehen, um die Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
Wichtig zu beachten ist, dass vor der Anregung einer solchen Auflage im Strafverfahren zwingend eine vorherige Rücksprache mit dem Verein zur Förderung der Bewährungshilfe erforderlich ist.
Dabei ist zu klären, ob zum jeweiligen Zeitpunkt ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Ausgleichsbetrag im Bedarfsfall auch tatsächlich auszahlen zu können. Ohne diese Abklärung sollte eine entsprechende Arbeitsauflage nicht angeregt werden, da andernfalls Erwartungen beim Opfer geweckt werden könnten, die sich im Nachhinein nicht erfüllen lassen.
Insgesamt bietet dieses Modell eine sinnvolle Ergänzung zur klassischen Sanktionspraxis: Es fördert die aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter, stärkt das Gerechtigkeitsempfinden des Opfers und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur sozialen Reintegration.
Ansprechpartner
Alle Bewährungshelfer im Landgerichtsbezirk Duisburg
Dienststelle Duisburg-Mitte
Tel: 0203 / 30 526 – 0
E-Mail: asd.duisburg@lg-duisburg.nrw.de
Dienststelle Duisburg-Hamborn
Tel: 0203 / 48 478 – 0
E-Mail: asd.duisburg-hamborn@lg-duisburg.nrw.de
Dienststelle Dinslaken
Tel: 02064 / 43 478 – 0
E-Mail: asd.dinslaken@lg-duisburg.nrw.de
Dienststelle Mülheim an der Ruhr
Tel: 0208 / 74 0769 – 0
E-Mail: asd.muelheim@lg-duisburg.nrw.de
Dienststelle Oberhausen
Tel: 0208 / 85 848 – 0
E-Mail: asd.oberhausen@lg-duisburg.nrw.de
Dienststelle Wesel
Tel: 0281 / 33 9949 – 11
E-Mail: asd.wesel@lg-duisburg.nrw.de